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Täuschung durch Makler - Anfechtung des Mietvertrages möglich?
Jede Vertragspartei kann den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn die andere Partei bei Vertragsabschluss falsche Angaben gemacht hat, z. B. der Vermieter, wenn der Mieter die Höhe seines Einkommens falsch angegeben hat oder der Mieter, wenn der Vermieter den Umsatz von gewerblichen Räumen unzutreffend beziffert hat. Problematisch wird es, wenn die Täuschung nicht durch den Vertragspartner selbst, sondern durch einen Dritten, z. B. einen Makler erfolgt ist. Hierzu hat das KG Berlin entschieden, dass wahrheitswidrige Angaben eines Maklers dessen Auftraggeber nur dann zugerechnet werden, wenn der Makler als Verhandlungsführer des Auftraggebers aufgetreten ist oder wenn er wegen seiner engen Beziehung zu diesem als dessen Vertrauensperson erscheint. Liegen solche Umstände nicht vor, kann der Vertragspartner den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung nur anfechten, wenn der Auftraggeber des Maklers die Täuschung durch den Makler kannte oder kennen musste (§ 123 Abs. 2 BGB; KG Berlin, Urteil v. 04.11.2002, 8 U 254/01, GE 2003, S. 185). |