Tausendstel statt Wohnfläche

Als Umlagemaßstab (Verteilerschlüssel) ist bei der Abrechnung und Verteilung der Betriebskosten des Anwesens auf die einzelnen Mieter sowohl der Flächenmaßstab als auch (bei Eigentumswohnungen) eine Verteilung nach Miteigentumsanteilen ("Tausendstel") angemessen. Welcher Maßstab im Einzelfall zugrunde zulegen ist, hängt von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen ab. Ist im Mietvertrag eine Umlage nach Miteigentumsanteilen vereinbart, ist dies wirksam und für die Parteien verbindlich. Ist dagegen eine Verteilung der Betriebskosten nach der Nutzfläche vereinbart, muss auch nach dem Verhältnis der Nutzflächen abgerechnet werden. Eine Verteilung nach Miteigentumsanteilen ist in diesem Fall unzulässig. Dies gilt selbst dann, wenn die Hausverwaltung gegenüber den Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen abrechnet (LG München I, Urteil v. 17.04.2002, 14 S 17240/01, ZMR 2003, S. 431).

Bestimmt die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Verteilung der Betriebskosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, sollte daher bei Vermietung der Eigentumswohnung unbedingt darauf geachtet werden, dass auch mit den Mietern eine Verteilung nach diesem Maßstab vereinbart wird; anderenfalls können bei der Abrechnung der Betriebskosten erhebliche Schwierigkeiten auftreten, da sich das Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen in einem Anwesen nicht unbedingt exakt mit dem Verhältnis der Miteigentumsanteile deckt.