Tod des Vermieters kann Nichtzahlung der Miete entschuldigen


Eine außerordentliche und fristlose Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges des Mieters setzt voraus, dass der Mieter den Verzug auch zu vertreten, d. h. verschuldet hat. An einem Verschulden des Mieters fehlt es z. B., wenn das Kreditinstitut des Vermieters die Gutschrift der Miete nicht entsprechend den gesetzlichen Fristen (§ 676 g Abs. 1 S. 1 BGB) vorgenommen hat (AG Hamburg, Urteil v. 6.7.2004, 815 C 550/03, WuM 2005, 769).
Ein Verschulden und damit ein Verzug des Mieters mit den Mietzahlungen liegt auch nicht vor, wenn diese unterbleiben, weil der Mieter nach dem Tod des Vermieters keine Gewissheit darüber erlangt hat, wer nunmehr Erbe und daher Gläubiger der Mietforderungen geworden ist. Nach Auffassung des BGH verschafft dem Mieter erst der explizite Hinweis auf Datum und Eintritt der Erbfolge unter Nennung sämtlicher Erben ausreichend Kenntnis von seinen neuen Gläubigern, so dass erst ab diesem Zeitpunkt die Nichtzahlung der Miete vom Mieter zu vertreten ist (BGH, Urteil v. 7.9.2005, VIII ZR 24/04, ZMR 2006, 26).