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Türkischer Wohnungseigentümer muss sich mit 6 Programmen begnügen
Im Bereich des Mietrechts haben Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht kürzlich in Rechtstreitigkeiten zwischen dem Vermieter und Mietern mit ausländischer Staatsangehörigkeit entschieden, dass der Mieter auf den Kauf von Zusatzgeräten, z. B. eines Digitaldecoders verwiesen werden kann, wenn er damit über das Breitbandkabel zusätzliche Programme aus seinem Heimatland empfangen kann. In diesem Fall darf der Vermieter die Montage einer Satellitenantenne an der Fassade bzw. dem Balkon des Anwesens verbieten, da sein Interesse an der Vermeidung einer optischen Beeinträchtigung des Anwesens Vorrang vor dem Informationsinteresse des Mieters hat. Zwar muss der Mieter zum Empfang von Heimatprogrammen auf seine Kosten einen Digitaldecoder anschaffen. Diese Kosten sind jedoch in der Regel nicht höher als die Kosten für die fachmännische Installation einer Satellitenantenne. Auch der monatliche Aufpreis von ca. € 8,00 für das zusätzliche digitale Programmpaket führt typischerweise nicht dazu, den Mieter davon abzuhalten, ein Programm in seiner Heimatsprache zu beziehen. Somit kann dem Mieter zugemutet werden, den vorhandenen Kabelanschluss statt einer neu zu installierenden Satellitenantenne zu nutzen (so BGH, Urteil v. 02.03.2005, DWW 2005, 104 und Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 24.01.2005, NZM 2005, 252). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat das LG München I nunmehr auch für den Bereich des Wohnungseigentumsrechts entschieden, dass ein türkischer Wohnungseigentümer seine über den Balkon seiner Eigentumswohnung hinausragende Parabolantenne entfernen muss, auch wenn er dann über das Kabel nur noch 6 Fernseh- und Radioprogramme aus seiner Heimat (vorher: 20) empfangen kann, da kein Anspruch darauf besteht, alle existierenden Programme empfangen zu können (LG München I, 1 T 17467/04). |