Einschränkung der Untervermietung bei Geschäftsraummiete zulässig


Bei Wohnräumen ist das Recht des Mieters zur Untervermietung unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich geregelt. Diese Bestimmungen sind zwingend, d. h. die Parteien können vertraglich keine anderweitigen Regelungen vereinbaren. Daher hat der BGH bereits mit Urteil vom 15.05.1991 (VIII ZR 38/90) entschieden, dass eine Klausel unzulässig ist, wonach der Mieter "ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Vermieters weder zu einer Untervermietung der Mieträume noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte" berechtigt ist.

Anders ist die Rechtslage bei Mietverhältnissen über Geschäftsräume. Hier kann die Untervermietung in wirksamer Weiser auch erheblich eingeschränkt werden. Dementsprechend hat das OLG Düsseldorf in einem neuen Urteil die Wirksamkeit folgender Klausel bestätigt: "Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter die Mietsache weder ganz noch teilweise untervermieten oder ihren Gebrauch Dritten in anderer Weise überlassen. Insbesondere darf die Mietsache nicht zu einem Zweck benutzt werden, der den Interessen des Vermieters entgegensteht" (OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.02.2005, 10 U 144/04, DWW 2005, 106).