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Unwirksame Kündigung - keine Mietzahlung
Eine Kündigung, die z. B. wegen Fehlens eines Grundes oder eines Formfehlers unwirksam ist, führt nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses. Stellt der Mieter nach einer unwirksamen Kündigung des Vermieters in einem Schreiben die Räumung und Rückgabe der Mietsache in Aussicht, ist strittig, ob in einem solchen Schreiben eine konkludente, d. h. schlüssige Kündigungserklärung des Mieters gesehen werden kann (so LG Hamburg, Urteil v. 10.04.2003, 307 S 134/02, ZMR 2004, 37). Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte und daher von einem Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgegangen werden muss, steht dem Vermieter nach einem neuen Urteil des OLG Düsseldorf trotzdem keine Miete mehr zu, wenn er den Mieter durch eine unwirksame Kündigung zur vorzeitigen Rückgabe der Mietsache veranlasst hat. Das Verlangen auf Weiterzahlung der Miete wäre nach dem Grundsatz "venire contra factum proprium" (§ 242 BGB) rechtsmissbräuchlich (OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.10.2004, I-10 U 70/04, WuM 2004, 603). |