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Unwirksame Renovierungsklausel - Bereicherungsanspruch des Mieters?
Hat der Mieter in Unkenntnis der Rechtslage Schönheitsreparaturen vornehmen lassen, obwohl er aufgrund der Unwirksamkeit der entsprechenden Renovierungsklausel (z. B. weil zusätzlich zum Fristenplan eine Endrenovierung bei Auszug vereinbart wurde) dazu nicht verpflichtet gewesen wäre, ist strittig, ob er vom Vermieter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann. Das AG München verneint einen solchen Anspruch des Mieters mit der Begründung, dass es sich bei den Schönheitsreparaturen um sog. nützliche Aufwendungen im Sinne des § 539 Abs. 1 BGB handelt, die gemäß den § 677 ff. BGB nur bei Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillen zu ersetzen sind. Da der Mieter bei der Durchführung der Schönheitsreparaturen aber grundsätzlich ein eigenes Geschäft wahrnehmen will, bestehen weder Schadenersatz- noch Bereicherungsansprüche gegen den Vermieter. Eine andere Auffassung vertritt das LG Freiburg. Danach haftet der Vermieter aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe der für die Arbeiten aufgewandten Kosten (LG Freiburg, Urteil v. 04.12.2003, 3 S 402/02, WuM 2005, 383). |