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Geschäftsräume - Verbot der Mietminderung ist zulässig
In Geschäftsraummietverträgen ist eine Klausel, wonach der Mieter gegenüber der Miete oder sonstigen Forderungen des Vermieters weder ein Minderungsrecht ausüben noch mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen darf, zulässig. Ein solcher Minderungsausschluss hindert nämlich die Geltendmachung von evtl. Rückzahlungsansprüchen des Mieters weder nach seinem ausdrücklichen Wortlaut noch nach seiner subjektiven Fassung ("ausüben"). Dem rechtlichen Interesse des Vermieters an der zügigen Durchsetzung seiner Mietforderung ohne Beweisaufnahme gebührt der Vorrang, da Sinn und Zweck der Beschränkung der Mieterrechte nach einem neuen Beschluss des OLG Düsseldorf darin liegt, das den Vermieter treffende Kostendeckungsrisiko zu vermindern und den Mieter bei umstrittenen Mängeln zu zwingen, seine Gewährleistungsrechte nicht im Wege der Selbsthilfe durch Minderung, sondern (nach Entrichtung der Miete) notfalls im Klagewege geltend zu machen, also überzahlten Mietzins zurückfordern. Daher dürfen im gewerblichen Mietrecht Minderungsausschluss und Aufrechnungsverbot auch formularmäßig vereinbart werden, so lange Bereicherungsansprüche des Mieters (auf Rückzahlung der Miete) wegen tatsächlich vorhandener Mängel nicht ausgeschlossen werden (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 31.5.2005, 24 U 12/05, DWW 2005, 291). |