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Verkauf der Wohnung - wer muss Betriebskosten abrechnen?
Bei einem Eigentumswechsel kommt es für die Verpflichtung zur Abrechnung der Betriebskosten gegenüber dem Mieter entscheidend darauf an, ob der jeweilige Abrechnungszeitraum im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bereits abgelaufen war. Beispiel: Ging das Eigentum am 01.04.2004 auf den Käufer über, war der Abrechnungszeitraum für das Kalenderjahr 2004 (01.01. bis 31.12.) noch nicht abgelaufen. Daher ist nach der Rechtsprechung des BGH der Käufer zur Abrechnung der Betriebskosten für den gesamten Abrechnungszeitraum verpflichtet (und nicht nur für den Zeitraum ab Eigentumsübergang am 01.04.2004). Dementsprechend stehen dem Käufer auch evtl. Nachzahlungsansprüche gegen den Mieter zu. Allerdings muss er dem Mieter auch ein evtl. Guthaben auszahlen (BGH, Urteil v. 14.09.2000, III ZR 211/99, WuM 2000, 609). Anders zu behandeln ist der Abrechnungszeitraum des Kalenderjahres 2003. Dieser war im Zeitpunkt des Eigentumswechsels bereits abgelaufen. Über die Betriebskosten für diesen Abrechnungszeitraum muss daher allein der Verkäufer abrechnen und ein evtl. Saldo gegenüber dem Mieter ausgleichen. Nach einem weiteren Urteil des BGH ist insofern unerheblich, dass der Anspruch auf Rück- bzw. Nachzahlung von Betriebskosten erst mit Erteilung der Betriebskostenabrechnung und daher möglicherweise erst nach Eigentumswechsel im Jahre 2004 fällig wird. Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist insofern nicht entscheidend (BGH, Urteil v. 03.12.2003, VIII ZR 168/03, WuM 2004, 94). |