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Vermieter muss sparsam wirtschaften
Auf die Höhe gerade derjenigen Betriebskosten, die in der jährlichen Abrechnung am kräftigsten zu Buche schlagen, insbesondere für Heizung, Wasser, Abwasser und Müll kann der Vermieter in der Regel keinen Einfluss nehmen. Diese Betriebskosten kann nur der Mieter durch sein Verbrauchsverhalten reduzieren. Andere Betriebskosten, z. B. Grundsteuer oder Kaminkehrergebühren können weder vom Vermieter noch vom Mieter beeinflusst werden. Auf einige Betriebskosten, z. B. für Hausreinigung, Hausmeister oder Wartung des Liftes kann der Vermieter in gewisser Weise Einfluss nehmen. Für diese Betriebskosten wurde mit dem Mietrechtsreformgesetz 2001 der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in das Gesetz aufgenommen (§ 556 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz BGB). Danach soll der Vermieter möglichst wirtschaftlich, d. h. mit Blick auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis vorgehen. Nach einigen hierzu ergangenen Urteilen ist dem Vermieter jedoch ein Ermessensspielraum zuzubilligen, der sich auch auf die Wahl der Leistungserbringer, z. B. bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten erstreckt. Der Vermieter ist daher nicht verpflichtet, vor der Vergabe von Leistungen verschiedene Angebote einzuholen und dann den jeweils preiswertesten Anbieter zu wählen. Ferner steht es in seinem Ermessen, ob er mit den Arbeiten eine Privatperson, etwa einen von ihm beschäftigten Hausmeister oder ein gewerbliches Unternehmen beauftragt; anderenfalls würde der Vermieter in der Bewirtschaftung seines Objektes unangemessen stark eingeschränkt (LG Hannover, Urteil v. 31.01.2002, 3 S 1268/01 - 81 - WuM 2003, S. 450). Dementsprechend verstößt auch die Übertragung der Wärmeversorgung auf einen gewerblichen Dritten selbst dann nicht gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, wenn dies zu höheren Kosten für den Mieter führt (LG Osnabrück, Urteil v. 14.03.2002, 9 S 1273/01, WuM 2003, S. 325). Im Streitfalle ist allerdings der Vermieter beweispflichtig, dass ein vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis vorliegt, d. h. dass er wirtschaftlich und sparsam gehandelt hat und mit der Betriebskostenbelastung des Mieters dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit genügt (so AG Leipzig, Urteil v. 17.06.2003, 18 C 2588/03, WuM 2003, S. 452). Weichen die vom Vermieter abgerechneten Betriebskosten erheblich von den Durchschnittskosten ab, muss der Vermieter nach Auffassung des AG Frankfurt/M. die Richtigkeit der abgerechneten Kosten darlegen, die Abweichung erläutern, die Erforderlichkeit beweisen und die Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebots eingehend darlegen. Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot führt dazu, dass die entsprechenden Betriebskostenpositionen nur mit ihrem durchschnittlichen Satz auf den Mieter umgelegt werden können (AG Frankfurt/M., Urteil v. 05.06.2002, 33 C 4255/01 - 28, WuM 2002, S. 376). |