|
Vermieter kann Kündigungsrecht verwirken
Voraussetzung für eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen einer erheblichen Gefährdung der Mietsache (z. B. durch Verwahrlosung der Wohnung) ist grundsätzlich eine Abmahnung, durch die der Mieter aufgefordert wird, das vertragswidrige Verhalten in Zukunft zu unterlassen bzw. den vertragswidrigen Zustand zu beseitigen. Sowohl die Abmahnung als auch die fristlose Kündigung ist möglichst umgehend auszusprechen, nachdem der Vermieter von der Vertragsverletzung bzw. der Nichtabhilfe nach Abmahnung Kenntnis erlangt hat, da das Kündigungsrecht auch verwirkt werden kann, wenn es nicht angemessene Zeit nach der Vertragsverletzung ausgeübt wird. Insofern hat der Gesetzgeber aber auch bei der Neuregelung des Mietrechts von der Festsetzung einer einheitlichen Ausschlussfrist abgesehen mit der Begründung, dass dies bei der Vielgestaltigkeit der Mietverhältnisse nicht möglich sei (so die Begründung des Gesetzesentwurfes in NZM 2000, 433). Das Recht zur fristlosen Kündigung hat der Vermieter nach Auffassung des LG Siegen jedenfalls dann verwirkt, wenn er mit der Kündigung über einen längeren Zeitraum (hier: 4 Jahre) trotz vorhandener Kenntnis von einem möglicherweise schwerwiegenden Vertragsverstoß (hier: Verwahrlosung der Wohnung) zuwartet, da dieses Zuwarten ein Indiz gegen die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung begründet (LG Siegen, Urteil v. 10.1.2006, 1 S 117/05, WuM 2006, 158). |