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Verpflichtung zur Kautionszahlung trotz fristloser Kündigung
Wurde zwischen den Mietparteien die Zahlung einer Kaution durch den Mieter vereinbart, kann der Vermieter diese so lange verlangen, wie ihm noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis zustehen. Daher kann der Vermieter die Kaution auch noch nach einer fristlosen Kündigung und damit nach Beendigung des Mietverhältnisses durch Zwangsvollstreckung beitreiben. Dies gilt nach einem Urteil des LG Potsdam so lange bis das Mietobjekt herausgegeben worden ist. Der Vermieter hat somit nach Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich die Wahl, ob er die Kaution oder seine Zahlungsansprüche (z. B. rückständige Mieten) einklagt. Es ist ihm lediglich verweht, beide Forderungen geltend zu machen (so LG Saarbrücken, WuM 1996, 616). Ergibt sich der Kautionszahlungsanspruch aus dem Mietvertrag, kann der Vermieter auch im Urkundsprozess klagen. Dies hat für den Vermieter den Vorteil, dass der Mieter nicht mit der Behauptung gehört wird, die Ansprüche würden nicht bestehen (LG Potsdam, Urteil v. 13.04.2004, 3 O 101/03, NZM 2005, 303). |