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Verschärfte Haftung des Wohnungskäufers für Kaution
Nach der Neuregelung durch die am 01.09.2001 in Kraft getretene Mietrechtsreform tritt ein Wohnungskäufer in die Rechte und Pflichten des Verkäufers hinsichtlich einer vom Mieter geleisteten Sicherheit (z. B. Barkaution) in vollem Umfang ein (§ 566 a S. 1 BGB). Dies bedeutet, dass der Mieter bei Mietende die geleistete Sicherheit einschließlich der darauf entfallenen Zinsen in jedem Fall vom Käufer zurückverlangen kann; unabhängig davon, ob der Käufer die Sicherheit seinerzeit beim Eigentumswechsel tatsächlich vom Verkäufer auch erhalten bzw. er eine Pflicht zur Rückgewähr übernommen hat. Nach einem neuen Urteil des BGH findet diese Neuregelung jedoch nur auf solche Fälle Anwendung, in denen der Erwerb der Mietsache nach dem 01.09.2001 stattgefunden hat. Beim Erwerb der Wohnung vor diesem Zeitpunkt gilt weiterhin die alte Fassung des § 572 S. 2 BGB. Danach ist eine vom Mieter an den Vorvermieter (Verkäufer) geleistete Mietkaution vom Käufer nur dann zurückzugewähren, wenn dieser die Kaution seinerseits vom Verkäufer auch erhalten hat (BGH, Urteil v. 09.03.2005, VIII ZR 381/03, WuM 2005, 404). |