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Eigentümergemeinschaft ändert Verteilerschlüssel - auch Vermieter hat Anspruch auf Änderung
Der Vermieter darf die auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten nur nach dem vertraglich vereinbarten Verteilerschlüssel auf seinen Mieter umlegen. Ist z. B. eine Umlage nach dem Flächenmaßstab, d. h. nach dem Verhältnis der Wohnflächen des Anwesens vereinbart, ist eine Verteilung der Betriebskosten nach den Miteigentumsanteilen ("Tausendstel") unzulässig. Dies gilt selbst dann, wenn die Hausverwaltung gegenüber den Wohnungseigentümern (Vermieter) nach Miteigentumsanteilen abrechnet (so LG München I, ZMR 2003, 431). Problematisch kann es für den Vermieter aber trotzdem werden, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den festgelegten Verteilerschlüssel, den der Vermieter zur Grundlage seiner mietvertraglichen Vereinbarung gemacht hat, durch wirksamen Beschluss ändert. Ein neues Urteil des OLG Frankfurt/M. kann dem Vermieter hier weiter helfen. Danach hat auch der einzelne Wohnungs- bzw. Teileigentümer gegenüber seinem Mieter einen Anspruch auf entsprechende Änderung des Verteilerschlüssels nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Verteilerschlüssel zwischen den Wohnungseigentümern durch Beschluss geändert wurde, da dann die Geschäftsgrundlage, die der mietvertraglichen Vereinbarung zugrunde lag, entfallen ist. Allerdings ist die Änderung nur für die Zukunft möglich, nicht aber für bereits abgelaufene Abrechnungsperioden. Die Änderung des Verteilerschlüssels muss dem Mieter vorweg vor Beginn der Abrechnungsperiode mitgeteilt werden. Eine nachträgliche Mitteilung nur im Rahmen der Nebenkostenabrechnung ist nicht zulässig (OLG Frankfurt/M., Urteil v. 12.03.2003, 7 U 50/02, ZMR 2004, 182). |