Schlüssige Vertragsänderung bereits nach 3. Betriebskostenabrechnung


Der Mieter ist zur Zahlung von Betriebskosten neben der Miete nur verpflichtet, wenn diese auf ihn durch eine ausdrückliche Vereinbarung umgelegt wurden. Dazu hat jedoch bereits der BGH entschieden, dass eine solche Vereinbarung nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten der Parteien geändert werden kann, z. B. dadurch, dass der Vermieter dem Mieter über einen längeren Zeitraum Betriebskosten in Rechnung gestellt hat, deren Umlage vertraglich nicht vereinbart war und der Mieter diese dennoch vorbehaltlos bezahlt hat. Solche schlüssig abgegebenen Willenserklärungen sind nämlich aus der Sicht des Erklärungsempfängers - des Vermieters - auszulegen und können von diesem dahin verstanden werden, dass der Mieter mit der Abwälzung der erhöhten Nebenkostenabrechnungen einverstanden ist (so BGH, Beschluss v. 29.05.2000, XII ZR 35/00, NZM 2000, 961).
Unterschiedliche Auffassungen bestehen jedoch darüber, wie lange der Zeitraum der vorbehaltlosen Zahlung für eine schlüssige Vertragsänderung sein muss. Während der o. g. BGH-Entscheidung ein Zeitraum von 6 Jahren zugrunde lag, hat das LG Heilbronn nunmehr entschieden, dass der Vermieter bereits nach der dritten Bezahlung der in Abweichung zum ursprünglichen Mietvertrag aufgestellten Nebenkostenabrechnung davon ausgehen kann, dass der Mieter mit der Einstellung der weiteren Nebenkostenpositionen einverstanden ist und nicht nur eine versehentliche Überzahlung vorliegt (LG Heilbronn, Urteil v. 17.06.2003, 2 S 7/03, NJW-RR 2004, 660).

Gleiches gilt, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum (hier: 5 Jahre) Abrechnungen des Vermieters nicht moniert, obwohl diese nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Übersichtlichkeit und die Nachvollziehbarkeit genügen. In diesem Fall kann der Mieter auch später keine Einwendungen mehr gegen die Berechnungsweise und Form der Abrechnung mehr geltend machen (LG Münster, Urteil v. 31.07.2003, 8 S 82/03, NJW-RR 2004, 443).

Aber auch der Vermieter kann Ansprüche auf Nachzahlung von Betriebskosten verwirken, wenn er diese erst nach einem längeren Zeitraum (hier: 4 Jahre) nach Beendigung des Mietverhältnisses durch Klage geltend macht, da der Mieter dann darauf vertrauen kann, dass keine Ansprüche mehr erhoben werden (LG Berlin, Urteil v. 04.07.2003, 64 S 144/03, NJW-RR 2004, 298).