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Vertragsverletzungen durch Dritte - Abmahnung erforderlich
Der Vermieter kann das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 BGB). Bei leichten Vertragsverletzungen muss der Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung durch den Vermieter vorausgehen. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen, z. B. bei schwerer Beleidigung des Vermieters oder wenn der Mieter den Vermieter ohne sachlichen Grund einer Straftat, z. B. des Betruges bezichtigt, kann die Kündigung sofort erfolgen, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung des Mieters bedarf (so z. B. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1993, 1 BvR 1671/93, WuM 1994, 16). Wurde die Vertragsverletzung jedoch nicht vom Mieter selbst, sondern durch einen Dritten begangen, dessen Verhalten sich der Mieter zurechnen lassen muss, z. B. durch einen Besucher des Mieters, haftet der Mieter auch für die Verstöße des Dritten und kann daher auch wegen einer von dem Besucher begangenen Vertragsverletzung gekündigt werden. Allerdings muss nach einem Urteil des AG München in diesem Fall der Kündigung grundsätzlich auch bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen eine Abmahnung des Mieters vorausgehen, insbesondere dann, wenn der Mieter keine Möglichkeit hatte, die Vertragsverletzung zu verhindern (AG München, Urteil vom 09.08.2002, 473 C 18703/02, WuM 2004, 204). |