Vertragszweck muss beachtet werden

Der Mieter darf die Mieträume grundsätzlich nur mit Erlaubnis des Vermieters einem Dritten überlassen, z. B. untervermieten. Daher kann der Vermieter die Untervermietung auf bestimmte Personen; bei Geschäftsräumen z. B. auf die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit in den Mieträumen beschränken.
Dies gilt nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf auch dann, wenn der Vermieter einmal eine vertragswidrige Untervermietung durch den Mieter geduldet hat. Daraus kann der Mieter nicht das Recht ableiten, ein neues Untermietverhältnis außerhalb des Vertragszwecks zu begründen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 05.09.2002, 24 U 207/01, WuM 2003, S. 136).