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Vermieter kann Anspruch auf Mietnachzahlung verwirken
Der Mieter ist zur Minderung der Miete berechtigt, wenn der Wohnwert der Miet-sache durch Mängel erheblich beeinträchtigt ist. In der Praxis entsteht häufig Streit darüber, ob überhaupt und wenn ja in welchem Umfang der Mieter zur Mietminde-rung berechtigt ist. Für beide Seiten besteht erhebliche Rechtsunsicherheit, da für die entsprechenden Minderungsquoten keine gesetzlichen Regelungen bestehen und es sich bei den einschlägigen Gerichtsurteilen um Einzelfallentscheidungen handelt, die oftmals erheblich voneinander abweichen. Dies führt häufig dazu, dass der Vermieter mit der gerichtlichen Geltendmachung seines Mietnachzahlungsanspruchs lange zuwartet. Oftmals zu lange - wie sich aus einem neuen Urteil des LG München I ergibt. In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit wurde vom Vermieter erst 8 Monate nach Aufforderung des Mieters zur Zahlung der vollständigen Miete Klage erhoben. Das LG München I hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass der Mieter nach diesem Zeitraum davon ausgehen konnte, der Vermieter habe sich mit der Miet-minderung abgefunden und werde keine Nachzahlungsansprüche mehr erheben. Das Landgericht München I verweist hierbei auf die - allerdings umstrittene - Rechtsprechung, wonach auch der Mieter seinen Anspruch auf Mietminderung verwirkt, wenn er 4 bis 6 Monate lang die Miete trotz Kenntnis eines Mangels vorbehaltlos weiterzahlt. Dies müsse nach Auffassung des LG München I auch im umgekehrten Fall für Nachzahlungsansprüche des Vermieters gelten (LG München I, Urteil v. 21.3.2002, 31 S 11268/01, NZM 2002, 780). Bei einem Streit um Mietminderungsansprüche sollten Aufforderungen des Vermie-ters zur Nachzahlung der Miete daher schriftlich und mit Zustellungsnachweis erfolgen. Ferner sollte mit der gerichtlichen Geltendmachung von begründeten Nach-zahlungsansprüchen nicht länger als 2 bis 3 Monate nach der letzten Zahlungs-aufforderung zugewartet werden. |