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Verzicht auf Zwischenablesung
Rechnet der Vermieter die Heiz- und Warmwasserkosten entgegen den Bestimmungen der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig ab, kann der Mieter den auf ihn entfallenden Anteil um 15 % kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizKV). Dies gilt auch, wenn der Vermieter bei einem Mieterwechsel die erforderliche Zwischenablesung des Heiz- und Warmwasserverbrauchs in der Wohnung unterlässt (AG Charlottenburg, Urteil v. 1.12.2005, 218 C 382/05, WuM 2006, 36). Allerdings können die Parteien einvernehmlich auf eine Zwischenablesung zur Ermittlung der Heizkosten verzichten (§ 9 b Abs. 4 HeizKV). In diesem Fall sind die Kosten auf der Grundlage der Gradtagszahlentabelle aufzuteilen (AG Hamburg, Urteil v. 6.12.2005, 48 C 331/05, ZMR 2006, 132). |