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Verzug mit Schönheitsreparaturen - Mieter muss Vorschuss zahlen
Der Vermieter ist bei Verzug des Mieters mit der Durchführung von vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen berechtigt, vom Mieter die Zahlung eines Vorschusses in Höhe der erforderlichen Renovierungskosten zu fordern. Er muss zuvor kein Leistungsurteil erstreiten, um die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme im Wege der Zwangsvollstreckung zu schaffen. Dies hat der BGH für Geschäftsräume bereits mit Urteil vom 30.05.1990 (NJW 1990, 2376) und nunmehr mit Urteil vom 06.04.2005 - entgegen der Auffassung der meisten Mietgerichte - auch für Wohnräume entschieden. Der Vorschussanspruch des Vermieters ist nach Auffassung des BGH der Ausgleich dafür, dass der Vermieter trotz Verzugs des Mieters keinen Schadenersatz wegen Nichterfüllung, d. h. keinen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen kann, so lange das Mietverhältnis fortbesteht. Dies ist erst bei Verzug des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses möglich. Es entspricht daher der Billigkeit, dem Vermieter durch Gewährung eines Vorschussanspruches die Ausführung der Schönheitsreparaturen, auf die der Anspruch bei fortbestehendem Mietverhältnis in erster Linie gerichtet ist, zu erleichtern. Vor Geltendmachung eines Vorschussanspruches ist allerdings genau zu prüfen, ob die entsprechende Vertragsklausel nach der neuesten BGH-Rechtsprechung auch wirksam ist. Nur dann kann der Vorschussanspruch bei Verzug des Mieters überhaupt entstehen (BGH, Urteil v. 06.04.2005, VIII ZR 192/04). |