Vorgetäuschter Eigenbedarf - wer muss was beweisen?


Kündigt der Vermieter dem Mieter wegen Eigenbedarf weil er selbst oder Familien- bzw. Haushaltsangehörige in die Wohnung einziehen wollen, muss der Eigenbedarf nach Auszug des Mieters auch realisiert werden, d. h. die Wohnung muss grundsätzlich so wie in der Kündigung dargestellt, genutzt werden.
Ist dies nicht der Fall und verlangt der Mieter vom Vermieter Schadenersatz mit der Behauptung, der Eigenbedarf sei vorgetäuscht gewesen, war bisher strittig, wer die sog. Darlegungs- und Beweislast trägt. Einige Mietgerichte vertraten die Auffassung, dass dem Mieter der sog. Beweis des ersten Anscheins (prima-facie-Beweis) zugute kommt, wenn die Wohnung nach seinem Auszug nicht entsprechend dem geltend gemachten Eigenbedarf genutzt, sondern z. B. anderweitig vermietet oder verkauft wird. Dieser Umstand würde nach der Lebenserfahrung auf einen vorgetäuschten Eigenbedarf hinweisen, so dass sich die Beweislast umkehrt und der Vermieter darlegen und beweisen muss, dass der Eigenbedarf bestanden hat und erst nach dem Auszug des Mieters entfallen ist (so u. a. LG Hamburg, WuM 1995, 175).

Dieser Rechtsauffassung hat der BGH in einem neuen Urteil widersprochen. Danach gelten auch in diesem Fall die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts. Danach muss der Anspruchsteller - somit der Mieter - die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (hier: den fehlenden Selbstnutzungswillen des Vermieters) darlegen und beweisen. Allerdings darf sich der Vermieter nicht darauf beschränken, eine entsprechende Behauptung des Mieters schlicht zu bestreiten, da Verdachtsmomente für ein Vorschieben des Eigenbedarfs gegeben sind, wenn der Vermieter den in der Kündigung behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat umsetzt. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung geltend gemachte Eigenbedarf nachträglich entfallen ist. Ist dieser Vortrag vom Vermieter erbracht, obliegt dem Mieter der Beweis dafür, dass ein Selbstnutzungswille des Vermieters schon vorher nicht bestanden hat (BGH, Urteil v. 18.05.2005, VIII ZR 368/03).