Wärmecontracting - erweiterte Kostenumlage nur mit Zustimmung des Mieters


Die Kosten der sog. eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme können auf den Mieter als Betriebskosten umgelegt werden. Erforderlich ist allerdings eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung. Zur eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme kann neben der aus Fernheizwerken auch diejenige aus zentralen Heizungsanlagen gehören, wenn der Gebäudeeigentümer sie einem Dritten, z. B. einem Versorgungsunternehmen zur eigenständigen gewerblichen Lieferung übertragen, z. B. verpachtet hat. Zum Entgelt für die Wärmelieferung gehören alle Kosten, die der Wärmelieferant seinerseits dem Vermieter in Rechnung stellt; somit auch die darin enthaltenen Investitions- und Verwaltungskosten sowie der Unternehmergewinn des Lieferanten (so bereits BGH, Urteil v. 16.07.2003, VIII ZR 286/02, WuM 2003, 501).

Der Vermieter ist zwar berechtigt, ohne Einwilligung des Mieters von der Eigenerzeugung von Wärme (z. B. durch die hauseigene Zentralheizung) auf Fremdlieferung überzugehen. Sind in den Kosten der Fremdlieferung jedoch weitere Kosten enthalten (z. B. Kapital- und Instandhaltungskosten, Abschreibung, Unternehmensgewinn etc.) können diese nach der neuen Rechtsprechung des BGH nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn der Mieter zustimmt oder der Mietvertrag bereits eine ausdrückliche Regelung enthält. Ohne Zustimmung des Mieters darf der Vermieter nur die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gem. § 7 Abs. 2 HeizKV umlegen. Hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung (BGH, Urteile v. 06.04.2005, VIII ZR 54/04, DWW 2005, 195 und 01.06.2005, VIII ZR 84/04, WuM 2005, 456).