Mieter darf Wände auch lasieren

Das Behandeln von Wänden und Decken einer Wohnung mit sog. Lasurtechnik, bei der Lasuren verwendet werden, die aus Kalk- oder Leimbindemitteln bestehen, hat zur Folge, dass die Lasur erst abgewaschen werden muss, bevor eine Überarbeitung mit Farbe oder Tapete erfolgen kann. Strittig ist daher, ob der Mieter einer Wohnung vor Ausführung der entsprechenden Arbeiten die Erlaubnis des Vermieters einholen muss. Dazu hat das LG Mannheim entschieden, dass jedenfalls bei einer dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung und mangels anderweitiger Vereinbarungen keine vorherige Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden muss. Der Vermieter kann jedoch solche Maßnahmen vertraglich ausschließen oder mit dem Mieter vereinbaren, dass er bei Beendigung des Mietverhältnisses auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wieder herstellen muss (LG Mannheim, Urteil v. 27.11.2002, 4 S 216/01, NZM 2003, S. 511). .