Was zählt zur "Gartenpflege"?


Die Kosten der Gartenpflege können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden (§ 2 Nr. 10 BetrKV). Da aber die auszuführenden Arbeiten im Mietvertrag häufig nicht genau bezeichnet werden, sondern lediglich pauschal vereinbart ist, dass der Mieter die "Gartenpflege" ausführen soll, müssen sich immer wieder die Gerichte mit dieser Thematik beschäftigen, nachdem auch das Gesetz nur eine sehr dürftige Definition der Gartenpflege enthält.
Nach neueren Urteilen gehört zur Pflege gärtnerisch angelegter Flächen (i.S.v. § 2 Nr. 2 BetrKV) insbesondere das Rasenmähen, das Düngen, Bewässern und Säubern der Rasenfläche, Unkraut entfernen, erforderlichenfalls auch das Nachsäen bzw. die Neuanlage der Rasenfläche, das Bescheiden der Bepflanzung (Hecken, Büsche und Bäume), das Fällen von kranken oder morschen Bäumen und Sträucher einschließlich des Abtransportes (LG Frankfurt/M., Urteil v. 02.11.2004, 2/11 S 64/04, NZM 2005, 338), das Abfahren von Gartenabfällen, das Entasten eines Baumes (AG Köln, NZM 2001, 41), die notwendige Stabilisierung eines windbruchgefährdeten Baumes (LG Landshut, Urteil v. 08.10.2003, 12 S 1677/03; nicht dagegen der Rückschnitt eines Baumes, wenn dieser erst nach langer Zeit (hier: 12 Jahre) erfolgt ist, da die Maßnahme dann nicht mehr als regelmäßig bzw. periodisch angesehen werden kann, was Voraussetzung für eine Umlage von Betriebskosten ist (LG Tübingen, Urteil v. 18.10.2004, 1 S 29/04, WuM 2004, 669); ferner nicht die Kosten für das Fällen von Bäumen, wenn diese bereits eine Gefahrenquelle (Umsturzgefahr, Eindrücken einer Mauer) darstellen (AG Gelsenkirchen, Urteil v. 27.11.2003, 7 C 109/03, DWW 2005, 205). Letztgenannte Entscheidung steht allerdings in Widerspruch zur Auffassung des AG Düsseldorf (Urteil v. 19.07.2002, WuM 2002, 498 sowie des AG Köln, NZM 2001, 41, wonach die Kosten der Beseitigung und Entsorgung von Pflanzen, z. B. für das Fällen oder Auslichten von Bäumen, die durch Alter, Witterungs- oder Umwelteinflüsse schadhaft geworden sind, umlagefähig sind (so auch AG Sinzing, Urteil v. 18.02.2004, 14 C 879/03, ZMR 2004, 829, wonach die Kosten umlagefähig sind, wenn die Bäume entfernt werden müssen, weil sie zu nahe am Wohngebäude stehen).
Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Problematik steht noch aus. Deshalb ist weiterhin zu empfehlen, sämtliche vom Mieter vorzunehmenden Arbeiten konkret und detailliert im Mietvertrag zu bezeichnen.