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Wasserzähler müssen geeicht sein
Im Gegensatz zu zahlreichen Landesbauordnungen sieht die Bayerische Bauordnung keine Verpflichtung des Hauseigentümers vor, Wohnungen oder Geschäftsräume eines Gebäudes mit separaten Kaltwasserzählern auszustatten. Dementsprechend hat auch der Mieter keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Einbau von Geräten zur Verbrauchserfassung (z. B. Kaltwasserzähler). Sind solche Verbrauchserfassungsgeräte aber vorhanden, muss der Vermieter, sofern nichts anderes vereinbart ist, auch verbrauchsabhängig abrechnen und darf die Kosten nicht mehr, z. B. nach dem Anteil der Wohnflächen verteilen. Verbrauchserfassungsgeräte müssen allerdings regelmäßig geeicht werden (§ 2 Abs. 1 EichG). Nach Ablauf der Eichfrist (6 Jahre bei Kaltwasserzählern) dürfen die Zählerstände nicht mehr als Grundlage für die Abrechnung verwendet werden; anderenfalls kann der Mieter die Zahlung verweigern und eine Abrechnung nach dem Flächenmaßstab verlangen. Ferner dürfen in diesem Fall auch die Kosten der Ablesung der nicht mehr geeichten Wasserzähler nicht auf den Mieter umgelegt werden (LG Wuppertal, Urteil v. 22.7.2005, 13 BS 23/05, WuM 2005, 606). Der Vermieter sollte Verbrauchserfassungsgeräte daher regelmäßig eichen lassen. Die Eichkosten für Kalt- und Warmwasserzähler entsprechend dem Eichgesetz bzw. der Eichordnung können seit Inkrafttreten der Betriebskostenverordnung am 1.1.2004 auf die Mieter umgelegt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Zähler nach Ablauf der Eichfrist gegen geeichte Zähler ausgetauscht werden. |