Wegfall des Eigenbedarfs - Hinweispflicht des Vermieters


Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs (z. B. weil er die Wohnung für die Tochter oder den Sohn benötigt) und entfällt der Eigenbedarf aber, bevor die Kündigungsfrist abgelaufen ist und der Mieter die Wohnung geräumt hat, ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter davon zu unterrichten und auf dessen Verlangen das Mietverhältnis fortzusetzen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Mieter vor dem Wegfall des Kündigungsgrundes die Wohnung bereits geräumt hatte (so bereits OLG Karlsruhe, RE v. 07.10.1981, NJW 1982, 54).
Diese Hinweispflicht besteht somit grundsätzlich bis zur Räumung der Wohnung. Anders ist die Rechtlage, wenn die Berechtigung der Kündigung zwischen den Parteien streitig ist, diese aber dann unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsstandpunkte zur Beilegung des Streits einen Mietaufhebungsvertrag schließen. In diesem Fall hat ein Wegfall des Eigenbedarfsgrundes vor Auszug des Mieters keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages, da das Fortbestehen des Eigenbedarfs dann gerade nicht zur Geschäftsgrundlage des Aufhebungsvertrages geworden ist. Vielmehr sollte durch dessen Abschluss ein eigenständiger und unabhängig von der Kündigung wirksamer Beendigungsgrund geschaffen werden (LG Stuttgart, Urteil v. 16.07.2004, 5 S 37/04, DWW 2004, 225).