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Pflichten des Vermieters bei Wegfall des Eigenbedarfs
Fallen die in der Eigenbedarfskündigung geltend gemachten Gründe nachträglich weg (z. B. weil die begünstigte Person inzwischen eine andere Wohnung bezogen hat oder verstorben ist), ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter davon zu unterrichten und auf dessen Verlangen das Mietverhältnis fortzusetzen. Allerdings besteht diese Mitteilungspflicht nach einem neuen Urteil des BGH nur noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, d. h. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis endet. Das Entfallen der Eigenbedarfskündigung nach diesem Zeitpunkt ist daher unerheblich. Eine Mitteilungspflicht besteht dann nicht mehr (BGH, Urteil v. 9.11.2005, VIII ZR 339/04, WuM 2005, 782). Entfällt dagegen der geltend gemachte Eigenbedarf noch während der Dauer der Kündigungsfrist, z. B. wegen neuer Planungen des Vermieters (z. B. Nutzung einer nach der Kündigung erworbenen Wohnung), muss der Vermieter dem Mieter nach Auffassung des AG Hamburg einen Vertrag über die Aufhebung der Kündigungswirkungen anbieten. Unterlässt der Vermieter dies, entfallen gleichwohl die Wirkungen der ursprünglichen Kündigung. Erweisen sich die Planungen des Vermieters nachträglich als hinfällig, muss er erneut wegen Eigenbedarfs kündigen, da nachträglich entstandene Kündigungsgründe nur dann berücksichtigt werden können, wenn diese durchgehend während des Laufes der Kündigungsfrist bestanden haben. Sind die in der Kündigung dargestellten ursprünglich bestehenden Gründe während der Kündigungsfrist entfallen und später nachträglich neue Kündigungsgründe entstanden, bedarf es immer einer erneuten Kündigung (AG Hamburg, Urteil v. 19.4.2005, 48 C 558/04, WuM 2006, 160). |