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Wirtschaftlichkeitsgebot gilt auch für Verbrauchserfassungsgeräte
Geräte zur Erfassung des Verbrauchs von Heizung und Warmwasser in der vermieteten Wohnung (z. B. Wärmezähler, Heizkostenverteiler) kann der Vermieter auch mieten oder leasen und die entsprechenden Kosten auf die Mieter im Wege der Heizkostenabrechnung umlegen. Voraussetzung ist, dass er den Mietern die Kosten mitgeteilt und die Mehrheit der Mieter innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nicht widersprochen hat (§ 4 Abs. 2 Heizkostenverordnung). Widerspricht die Mehrheit der Mieter der Anmietung, kann der Vermieter seine Aufwendungen nur umlegen, in dem er die Geräte kauft und den Kaufpreis über eine Mieterhöhung nach § 559 BGB - nicht über die Heizkostenabrechnung - an die Mieter weitergibt (Erhöhung der Jahresmiete um 11 % der aufgewendeten Kosten). Entsprechendes gilt für den Austausch vorhandener Geräte gegen Geräte mit höherer Messgenauigkeit (z. B. Austausch von Geräten nach dem Verdunstungsprinzip gegen elektronische Heizkostenverteiler). Bei Anmieten der Geräte muss der Vermieter allerdings das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten. Bei Vereinbarung einer wesentlich höheren als der marktüblichen Miete kann der Vermieter die Kosten nur dann auf den Mieter umlegen, wenn er dieses Verhalten sachlich rechtfertigen kann; anderenfalls ist von einem Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot auszugehen. In diesem Fall ist die Heizkostenabrechnung zwar nicht unwirksam, jedoch kann der Mieter verlangen, dass die in der Heizkostenabrechnung angesetzten Kosten auf ein angemessenes Maß gekürzt werden. Überhöht sind die Kosten für Beschaffung bzw. Anmietung, Abrechnung und Ablesung der Erfassungsgeräte jedenfalls dann, wenn sie mehr als die Hälfte der gesamten Heiz- und Warmwasserkosten betragen (LG Köln, Urteil v. 04.11.2004, 6 S 36/04, NJW-RR 2005, 886; LG Berlin, Urteil v. 10.11.2003, 62 S 220/03, WuM 2004, 340). |