Zahlungsverzug - Abmahnung ausnahmsweise erforderlich


Der Vermieter kann das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung von 2 Monatsmieten in Verzug ist. Bestimmt der Mietvertrag, dass die Miete spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats beim Vermieter eingegangen sein muss, ist ein Mieter, der z. B. die Oktobermiete nicht bezahlt hat, bereits mit Ablauf des 3. Werktages im November mit der Zahlung von 2 Monatsmieten in Verzug. Er kann gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB fristlos gekündigt werden, ohne dass es einer Mahnung oder Abmahnung bedarf.
Eine vorherige Mahnung bzw. Abmahnung des Mieters ist nach der Rechtsprechung nur nach besonders gelagerten Ausnahmefällen erforderlich. So z. B. wenn dem Vermieter bekannt ist oder sich ihm aufgrund besonderer Umstände der Schluss aufdrängen muss, dass die Nichtzahlung der Miete nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Mieters beruht, sondern z. B. auf einem bloßen Versehen bzw. auf sonstigen, vom Mieter nicht zu vertretenen Umständen. In diesem Fall würde eine sofortige fristlose Kündigung ohne Mahnung bzw. Abmahnung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.03.2004, I-10 U 109/03, ZMR 2004, 570).