Zahlungsverzug nur bei Verschulden des Mieters


Befindet sich der Mieter mit der Mietzahlung in Rückstand, tritt ein Verzug, der Voraussetzung für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter ist, erst dann ein, wenn der Mieter den Zahlungsrückstand auch verschuldet hat. Insofern geht das Gesetz allerdings von der Vermutung aus, dass ein Zahlungsrückstand vom Mieter verschuldet wurde und dementsprechend auch Verzug vorliegt (§ 286 Abs. 4 BGB). Will sich der Mieter gegen eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen eines Rückstandes mit der Mietzahlung verteidigen, trägt er die Beweislast dafür, dass er den Rückstand nicht verschuldet hat.
An einem Verschulden des Mieters kann es z. B. fehlen, wenn sich der Mieter in einem entschuldbaren Irrtum über seine Berechtigung zur (teilweisen) Zahlungsverweigerung befunden hat, sich z. B. entschuldbar über die richtige Bemessung der Minderungsquote geirrt hat (so z. B. LG Hannover, WuM 1994, 463). Nach einem neuen Urteil des LG Frankfurt/M. kann dies der Fall sein, wenn ein Sachverständigengutachten dem Mieter bestätigt, dass die Schimmelbildung in einem Raum der Wohnung auf bauliche Mängel zurückzuführen ist und der Mieter irrtümlich davon ausgeht, dass auch der Schimmel in anderen Räumen nicht durch sein falsches Heizungs- und Lüftungsverhalten, sondern durch bauliche Mängel verursacht worden ist. Fällt der Entschuldigungsgrund allerdings weg, z. B. dadurch, dass der Mieter Kenntnis von der tatsächlichen Schadensursache erlangt, tritt Verzug ein, ohne dass es einer erneuten Mahnung durch den Vermieter bedarf (LG Frankfurt/M., Urteil v. 14.11.2003, 2-11 S 326/02, NZM 2004, 297).