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Zahlungsverzug muss erläutert werden
Der Mieter muss die Miete grundsätzlich spätestens bis zum 3. Werktag des Kalendermonats an den Vermieter zahlen. Ist der Mieter mit 2 Monatsmieten in Verzug, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Hat der Mieter zum Beispiel die Oktobermiete nicht bezahlt, kommt er bereits mit Ablauf des 3. Werktages im November mit der Mietzahlung für zwei aufeinander folgende Termine in Verzug. Eine vorherige Mahnung oder Abmahnung des Mieters ist nicht erforderlich. Allerdings hat die am 01.09.2001 in Kraft getretene Mietrechtsreform die Anforderungen an den Inhalt des Kündigungsschreibens verschärft. Gem. den §§ 568, 569 Abs. 4 BGB muss in dem Kündigungsschreiben der zur Kündigung führende wichtige Grund angegeben werden. Nach Auffassung des AG Dortmund muss sich daher aus dem Kündigungsschreiben eindeutig ergeben, mit welchen Beträgen für welche Monate der Mieter in Verzug ist. Eine Kündigung, die nur pauschal auf den Zahlungsverzug des Mieters hinweist, ist danach unwirksam (AG Dortmund, Beschluss v. 31.03.2003, 125 C 11799/02, WuM 2003, S. 273). |