Kein Zugang von Schriftstücken nach 16.00 Uhr

Eine Willenserklärung z.B. eine Kündigung oder eine Mieterhöhung wird erst dann wirksam, wenn Sie dem Empfänger zugegangen ist. Insbesondere für die Wahrung bestimmter Fristen ist der Zeitpunkt des Zugangs entscheidend.

Zugegangen ist ein Schreiben, wenn es so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen (so bereits BGH, NJW 1983,930). Zum Bereich des Empfängers gehören auch die von ihm zur Entgegennahme von Erklärungen bereit gehaltenen Einrichtungen, z.B. der Briefkasten. Daher geht ein in den Briefkasten eingeworfenes Schreiben grundsätzlich im Zeitpunkt des Einwurfes dem Empfänger zu.
Unerheblich ist, ob und wann der Empfänger tatsächlich Kenntnis genommen hat, da es ausschließlich auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme ankommt.

Allerdings muss die Kenntnisnahme nicht nur möglich, sondern nach der Verkehrsanschauung auch zu erwarten sein. Daher geht nach einem neuen Urteil des LG Berlin ein nach 16.00 Uhr in den Briefkasten eingeworfenes Schreiben erst am nächsten Tag zu, da nach Auffassung des LG Berlin die Rechtsprechung, wonach ein Zugang innerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten zu erwarten sei, nur für Geschäftsbriefkästen gilt und eine Privatperson nicht damit rechnen muss, dass noch nach 16.00 Uhr Post in ihren Briefkasten eingeworfen wird (LG Berlin, Urteil v. 13.11.2001, 65S132/01).
Etwas anderes kann nur ausnahmsweise gelten, wenn der Empfänger aufgrund einer besonderen Situation auch noch am Abend mit dem Zugang einer rechtsgeschäftlichen Erklärung rechnen muss (so LG München II, BayVerfGH, WuM 1993,331 für den Einwurf in den Briefkasten um 18.05 Uhr).