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Zugang von Einschreibebriefen
Kann ein Einschreibebrief wegen Abwesenheit des Empfängers nicht zugestellt werden und hinterlässt der Postbote einen Benachrichtigungszettel mit der Aufforderung, das Einschreiben bei der Post abzuholen, bewirkt dies nach ständiger Rechtsprechung nicht den Zugang des Einschreibens (so bereits BGH, NJW 1998, 976). Das Einschreiben geht erst dann zu, wenn es bei der Post abgeholt wird. Holt der Empfänger das Einschreiben nicht ab, gilt das Einschreiben nur dann als fristgerecht zugegangen, wenn der Empfänger mit dem Zugang von rechtserheblichen Erklärungen rechnen musste. Insofern bedingt zwar allein das Bestehen eines Mietvertrages noch nicht, dass mit rechtsgeschäftlichen Erklärungen zu rechnen ist, jedoch kann sich aus einer bestimmten Sachlage, z. B. einer vorangegangenen Kündigung oder Mieterhöhung ergeben, dass eine Reaktion bzw. eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Vertragspartners, z. B. Zustimmung, Ablehnung, Widerspruch o. ä. zu erwarten ist (so bereits LG Osnabrück, WuM 2001, 196). In diesem Fall obliegt es dem Empfänger, durch geeignete Vorkehrungen sicher zu stellen, dass die zu erwartenden Erklärungen ihn auch erreichen bzw. niedergelegte Einschreibebriefe abgeholt werden, anderenfalls muss er sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Erklärung zugegangen. Dabei wird nach einem neuen Urteil des LG Freiburg der Zugang zu dem Zeitpunkt fingiert, zu dem die Abholung bei der Poststelle regelmäßig möglich und zumutbar erscheint, d. h. am nächstfolgenden, spätestens aber am übernächsten Werktag, nachdem der Benachrichtigungszettel in den Briefkasten eingeworfen worden ist (LG Freiburg, Urteil v. 01.07.2004, 3 S 317/03, WuM 2004, 490). |