Zutrittsverweigerung ist kein Kündigungsgrund


Ist das Mietverhältnis gekündigt oder will der Vermieter die Wohnung verkaufen, muss der Mieter Besichtigungen der Wohnung durch Kauf- oder Mietinteressenten dulden. Verweigert der Mieter trotz einer ordnungsgemäßen Terminankündigung bzw. -vereinbarung das Betreten der Wohnung, kann der Vermieter Klage auf Zutritt vor dem zuständigen Amtsgericht erheben, wobei in eilbedürftigen Fällen das Betretungsrecht auch durch eine einstweilige Verfügung durchgesetzt werden kann. Die unberechtigte Verweigerung des Zutritts verpflichtet den Mieter auch zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens, z. B. des Mietausfalls, wenn nach Kündigung der Wohnung die Besichtigung durch Mietinteressenten verhindert wird oder Mehrkosten für die nochmalige An- bzw. Abfahrt eines Handwerkers entstehen.
Zu einer Kündigung des Mietverhältnisses allein wegen der Verweigerung des Zutritts ist der Vermieter jedoch nicht berechtigt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einer neueren Entscheidung nochmals bekräftigt (BVerfG, Beschluss v. 16.01.2004, 1 BvR 2285/03, WuM 2004, 80).