Zwangsräumung auch bei Suizidgefahr


Von einem Mieter einer gekündigten Wohnung, der behauptet, er könne die Wohnung nicht räumen, weil mit einem Umzug erhebliche gesundheitliche Risiken verbunden sind, kann verlangt werden, dass er sich in zumutbarer Weise um die Verringerung seines Krankheitsrisikos bemüht und auch daran mitwirkt, dass das Risiko verringert wird (so bereits BVerfG, Beschluss v. 25.9.2003, 1 BvR 1920/93, WuM 2004, 81). Die Feststellung, welche Handlungen ihm konkret zumutbar sind, ist Aufgabe des Vollstreckungsgerichts.

Dementsprechend schließt auch eine Suizidgefahr die Räumungsvollstreckung nicht dauerhaft aus. Jedoch müssen in jedem Einzelfall die grundgesetzlich geschützten Parteiinteressen abgewogen werden. Insbesondere muss geklärt werden, ob nicht durch andere Maßnahmen als die Vollstreckungseinstellung, z. B. durch Therapieauflagen die Suizidgefahr vermindert werden kann. Fehlt es dem Schuldner jedoch krankheitsbedingt an der Einsicht, dass eine Therapie notwendig ist, muss auch die Unterbringung des Schuldners in Erwägung gezogen werden (BGH, Beschluss v. 24.11.2005, V ZB 24/05, NZM 2006, 158).