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Vermieter muss Zweckentfremdungsgenehmigung einholen
In Städten und Gemeinden, in denen eine sog. Zweckentfremdungsverordnung besteht, muss grundsätzlich eine Genehmigung der zuständigen Behörde eingeholt werden, wenn Wohnräume zu anderen Zwecken, z. B. als Büro oder als Ladengeschäft genutzt werden sollen. Die Einholung einer solchen Zweckentfremdungsgenehmigung ist ausschließlich Sache des Vermieters und kann jedenfalls formularvertraglich nicht auf den Mieter abgewälzt werden. Dementsprechend hat das KG Berlin entschieden, dass eine Formularklausel, wonach der Mieter die fehlende Zweckentfremdungsgenehmigung selbst und auf eigene Kosten einholen muss, wegen Aushöhlung der Kardinalpflichten des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung der Mieträume unwirksam ist. Auch als individuelle Vereinbarung ist sie restriktiv und gegen den Vermieter auszulegen (KG Berlin, Urteil v. 01.04.2004, 8 U 219/03). |