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Zu den Heizungs- und Warmwasserkosten, die der Mieter zu tragen hat,
zählen auch die Kosten der Ermittlung, der Aufteilung auf die einzelnen
Parteien sowie des Erstellens der Heizkostenabrechnung. Dementsprechend
ist der Mieter verpflichtet, das Ablesen der Wärmemesseinrichtungen
durch den Vermieter bzw. die beauftragte Ablesefirma zu dulden und die
dafür anfallenden Kosten zu bezahlen. Nach den Richtlinien zur Durchführung
der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung in der Fassung vom 17.11.1989
sind zwei Ablesetermine im Abstand von mindestens 14 Tagen durchzuführen,
wobei beim Termin für die Zweitablesung der Hinweis aufzunehmen ist,
dass bei Nichteinhaltung des Termins und Nichtvereinbarung eines
erneuten Ablesetermins der Verbrauch geschätzt wird. Eine Verletzung
dieser Duldungspflicht durch den Mieter kann daher erst vorliegen,
wenn er rechtzeitig vom Ablesetermin informiert worden ist und
schuldhaft zwei Ablesetermine nicht wahrgenommen hat. |