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Abmahnung muss Rechtsfolge androhen
Laufende Störungen des Hausfriedens durch den Mieter, z. B. durch Lärm können den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, wenn der Mieter die Störungen trotz einer Abmahnung fortsetzt. Die Abmahnung muss jedoch die Ernsthaftigkeit der Absicht des Vermieters erkennen lassen, bei erneuten Vertragsverstößen das Mietverhältnis beenden zu wollen und dem Mieter daher die entsprechende Rechtsfolge konkret androhen. Für eine nachfolgende Kündigung ist es daher nicht ausreichend, wenn dem Mieter in der Abmahnung lediglich "Konsequenzen" oder eine Klage auf Unterlassung angedroht wird, da der Mieter dann nach Auffassung des AG Hamburg nicht mit einer Kündigung rechnen muss (AG Hamburg, Urteil v. 26.04.2002, 318 C 327/01, NZM 2003 S. 60). |