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Müssen sich Abrechnungszeitraum und Verbrauchszeitraum decken?
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich bei einer Betriebskostenabrechnung Abrechnungs- und Verbrauchszeitraum decken müssen, werden in Rechtsprechung und Literatur kontroverse Auffassungen vertreten. Grundsätzlich richtet sich bei der Wohnraummiete die Zuordnung von Betriebskosten zu einen bestimmten Abrechnungszeitraum (i.d.R. 1.1. bis 31.12.) danach, zu welchem Zeitpunkt die in Rechnung gestellte Leistung erbracht worden ist (Leistungsprinzip) und nicht danach, zu welchem Zeitpunkt der Vermieter die Kosten hierfür aufgewendet hat (Abflussprinzip); d. h., es dürfen grundsätzlich nur Kosten für Leistungen angesetzt werden, die im Wirtschaftsjahr erbracht worden sind (so LG Hamburg, Urteil v. 27.6.2000, 316 S 15/00, NZM 2001, 806; LG Hamburg, 316 S 168/99, WuM 2000, 197). Dementsprechend vertritt das AG Nürnberg in einem neuen Urteil die Auffassung, dass in eine Betriebskostenabrechnung nur Kosten für die im Abrechnungszeitraum vom Mieter in Anspruch genommenen bzw. verbrauchten Leistungen eingesetzt werden dürfen. Abrechnungs- und Verbrauchszeitraum müssen sich daher nach Auffassung des AG Nürnberg decken, andernfalls soll die Abrechnung nicht ordnungsgemäß und deshalb nicht fällig sein, d. h. der Mieter soll evtl. Nachforderungen nicht begleichen müssen. Der Vermieter soll sich auch nicht darauf berufen können, der Mieter müsse die Nachforderungen sowieso begleichen - nur eben später, weil dadurch die Interessen des Mieters an einer richtigen Abrechnung auf Dauer unterlaufen werden. Bei Überschneidungen von Abrechnungs- und Verbrauchszeitraum fordert das AG Nürnberg daher ein Kostenabgrenzung und eine zeitanteilige Berechnung (AG Nürnberg, Urteil v. 24.5.2002, 29 C 4366/00, ZMR 2002, 859). Dies würde für den Vermieter bedeuten, dass er z.B. die Kosten des Wasserverbrauches oder des Hausstromes, die ihm von den Stadtwerken für den Zeitraum vom 1.8.2001 bis 31.7.2002 in Rechnung gestellt wurden, aufteilen und zwei verschiedenen Zeiträumen zuordnen müsste - und zwar den Verbrauch vom 1.8.01 bis 31.12.01 der Jahresabrechnung 2001 und den Verbrauch vom 1.1.02 bis 31.7.02 der Jahresabrechnung 2002. Gleiches würde für die Zahlung einer jährlichen Versicherungsprämie gelten, die für den Zeitraum 1.10.- bis 30.9. des Folgejahres bezahlt wird. Diese Rechtsauffassung missachtet den Grundsatz, dass die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung nicht überzogen werden dürfen und ferner nicht nur die Interessen des Mieters, sondern auch die Interessen des Vermieters zu berücksichtigen sind. Dazu hat bereits das OLG Schleswig (RE vom 4.10.1990, DWW 1990, 355) entschie-den, dass sich bei einer Heizkostenabrechnung Abrechnungs- und Ablesezeitraum nach den - technischen und wirtschaftlichen - Möglichkeiten des Einzelfalles zwar weitgehend decken müssen. Allerdings ist die Grenze erst dann überschritten, wenn Abrechnungs- und Ablesezeitraum derart auseinanderklaffen, dass der ausgewiesene Abrechnungszeitraum und der tatsächlich abgerechnete Ablesezeitraum erheblich voneinander abweichen. Dies ist aber nach Auffassung des OLG Schleswig noch nicht der Fall, wenn der Vermieter den Abrechnungszeitraum nach der Jahresmitte (30.6.) bemisst, die Ablesung hingegen jeweils am Ende der Heizperiode (30.9.) vornehmen lässt; damit ist nämlich die volle Heizperiode (z.B. 1.10. bis 30.4.) in den zugehörigen Abrechnungszeitraum eingegangen. Zwar werden die Monate Mai und Juni erst in den nachfolgenden Abrechnungszeitraum einbezogen, jedoch ist die Heizung in diesen Monaten nur in geringem Umfang in Betrieb, so dass sich aus der fehlenden Deckung der Zeiträume keine erhebliche Divergenz ergibt. Eine Heizkostenabrechnung ist daher prüffähig und mit ihrem Saldo auch fällig, selbst wenn der ihr zugrunde gelegte Abrechnungszeitraum und der tatsächliche Ablesezeitraum auseinanderfallen (hier: 2 Monate). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat das LG Wiesbaden nunmehr entschieden, dass vom Vermieter nicht generell verlangt werden kann, bei jeder Betriebskostenabrechnung eine Deckung von Abrechnungs- und Kostenentstehungszeitraum herzu-stellen, sondern es darauf ankommt, ob dies dem Vermieter im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Mieters zumutbar ist. Insbesondere bei längerfristigen Mietverhältnissen steht dem Arbeits- und Zeitaufwand des Vermieters in der Regel kein vergleichbares schutzwürdiges Interesse des Mieters gegenüber, so dass eine Leistungsabrechnung nicht geboten erscheint (LG Wiesbaden, Urteil v. 19.10.2001, 3 S 65/01, NZM 2002, 944; vgl. auch Blank in WuM 2000, 523). |