|
Verspätete Abrechnung unverzüglich nachholen
Nach den Bestimmungen der am 01.09.2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreform muss der Vermieter über die vom Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes abrechnen und dem Mieter die Betriebskostenabrechnung zuleiten. Eine Betriebskostenabrechnung über das Kalenderjahr 2003 hätte dem Mieter somit bis spätestens 31.12.2004 zugehen müssen (siehe hierzu Beitrag von RAin Birgit Noack in BHZ 11/2004). Hat der Vermieter diese Frist versäumt, kann der Mieter grundsätzlich die Zahlung von Nachforderungen, z. B. weil die Vorauszahlungen nicht kostendeckend waren, verweigern (sog. Ausschlussfrist, § 556 Abs. 3 S. 3 BGB). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat, z. B. weil ihm noch keine Rechnungen bzw. Belege vorgelegen haben. Aber auch in diesem Fall kann sich der Vermieter mit der Abrechnung nicht unbegrenzt Zeit lassen. Nach einem neuen Urteil des AG Tübingen muss der Vermieter die Abrechnung nach Eingang der fehlenden Unterlagen unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern nachholen. Gehen dem Vermieter die fehlenden Rechnungen bzw. Belege z. B. im Januar 2005 zu, ist nach Auffassung des AG Tübingen eine erst im Mai mitgeteilte Abrechnung verspätet (AG Tübingen, Urteil v. 30.04.2004, 9 C 1503/03, WuM 2004, 342). |