Eigenbedarf trotz Alternativwohnung

Der Vermieter kann eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familien- oder Haushaltsangehörigen benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Trotzdem kann die Kündigung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unwirksam sein, wenn dem Vermieter eine Alternativwohnung, d. h. eine andere freie oder frei werdende Wohnung aus seinem Wohnungsbestand zur Verfügung steht. Insofern kommt es darauf an, ob die Alternativwohnung im konkreten Einzelfall nach Größe, Lage und Zuschnitt geeignet ist, den Wohnbedarf des Vermieters ohne wesentliche Abstriche gegenüber der gekündigten Wohnung zu befriedigen. Davon kann nach einem neuen Urteil des LG Hamburg jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die gekündigte Wohnung erheblich größer als die Alternativwohnung ist. In diesem Fall muss sich der Vermieter nicht auf die Nutzung der Alternativwohnung verweisen lassen (LG Hamburg, Urteil v. 09.01.2003, 307 S 118/02, ZMR 2003, S. 265).