| Muss sich der Erdgeschossmieter an Aufzugkosten beteiligen? Die überwiegende Zahl der Mietverträge sieht eine Umlage sämtlicher Betriebskosten eines Anwesens nach dem Verhältnis der Wohn- bzw. Nutzflächen vor. Für die Verteilung der Betriebskosten des Aufzuges bestehen meist keine besonderen Regelungen. Dies würde bedeuten, dass Betriebskosten des Aufzuges auch auf die Erdgeschossmieter umgelegt werden können. Einige Mietgerichte sehen darin jedoch eine unangemessene Benachteiligung der Erdgeschossmieter und differenzieren danach, ob der Aufzug für diese Mieter irgendwelche Vorteile bringt. Nach einem neuen Urteils des LG Kiel (Urteil vom 3.8.2000, Az.: 8 S 310/99, NZM 2001, 92) muss ein Erdgeschossmieter von der Umlage ausgenommen werden, wenn das Anwesen nicht über Dachbodenräume zur individuellen oder gemeinschaftlichen Nutzung verfügt und der Aufzug auch nicht im Keller, sondern bereits im Erdgeschoss endet, da der Aufzug in diesem Fall für die Erdgeschossmieter überhaupt keinen Nutzen hat. Dagegen ist eine Umlage auf die Erdgeschossmieter jedenfalls dann nicht unangemessen, wenn diese die Möglichkeit haben, mit dem Aufzug andere Räumlichkeiten zu erreichen, die ihnen zur Benutzung zur Verfügung stehen, z. B. Speicherräume, Kellerabteile, Tiefgarage (so bereits OLG Düsseldorf, DWW 2000, 54; AG Hamburg, WM 1988, 170; AG Wiesbaden, WM 1988, 66). Eine Verpflichtung des Erdgeschossmieters zur Zahlung der Umlage kann sich aber auch daraus ergeben, dass er eine - eigentlich unberechtigte - Umlage über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos bezahlt hat (LG Kiel, a.a.O., so auch BGH, NZM 2000, 961). |