Gem. § 536 BGB kann der Mieter die Miete mindern, wenn die
Gebrauchsfähigkeit der Mietsache z. B. durch Mängel erheblich beeinträchtigt
ist. Dieses gesetzliche Minderungsrecht kann bei Wohnraum-Mietverträgen weder
ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.
Dagegen kann bei Geschäftsraum-Mietverträgen das Minderungsrecht sogar
formularvertraglich, d. h. durch allgemeine Geschäftsbedingungen
ausgeschlossen werden. Nach überwiegender Meinung in der Rechtsprechung besagt
eine solche Klausel aber nur, dass der Mieter vorläufig die volle Miete zahlen muss,
nimmt ihm aber nicht das Recht, das zuviel Geleistete nach Bereicherungsrecht
(§§ 812 ff BGB) zurückzufordern.
Dementsprechend hat das KG Berlin nunmehr mit Urteil vom 14.2.2002 (8 U 8203/00,
NZM 2002, 526) entschieden, dass in Geschäftsraum-Mietverträgen auch folgende
Formularklausel wirksam ist: "Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins oder sonstigen
Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag weder ein Minderungs- oder
ein Zurückbehaltungs- (Leistungsverweigerungs-) recht ausüben noch mit einer
bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen".
Ein solcher Minderungsausschluss ist wirksam, da er die Geltendmachung eines
Rückzahlungsanspruchs nach Bereicherungsrecht durch den Mieter weder nach seinem
ausdrücklichen Wortlaut noch nach seiner subjektiven Fassung ("ausüben")
hindert und dem rechtlichen Interesse des Vermieters an einer zügigen
Durchsetzung seiner Mietforderung ohne Beweisaufnahme der Vorrang gebührt.
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