Ausschluss des Minderungsrechtes bei Geschäftsräumen

Gem. § 536 BGB kann der Mieter die Miete mindern, wenn die Gebrauchsfähigkeit der Mietsache z. B. durch Mängel erheblich beeinträchtigt ist. Dieses gesetzliche Minderungsrecht kann bei Wohnraum-Mietverträgen weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.

Dagegen kann bei Geschäftsraum-Mietverträgen das Minderungsrecht sogar formularvertraglich, d. h. durch allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. Nach überwiegender Meinung in der Rechtsprechung besagt eine solche Klausel aber nur, dass der Mieter vorläufig die volle Miete zahlen muss, nimmt ihm aber nicht das Recht, das zuviel Geleistete nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff BGB) zurückzufordern.
Dementsprechend hat das KG Berlin nunmehr mit Urteil vom 14.2.2002 (8 U 8203/00, NZM 2002, 526) entschieden, dass in Geschäftsraum-Mietverträgen auch folgende Formularklausel wirksam ist: "Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins oder sonstigen Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag weder ein Minderungs- oder ein Zurückbehaltungs- (Leistungsverweigerungs-) recht ausüben noch mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen". Ein solcher Minderungsausschluss ist wirksam, da er die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs nach Bereicherungsrecht durch den Mieter weder nach seinem ausdrücklichen Wortlaut noch nach seiner subjektiven Fassung ("ausüben") hindert und dem rechtlichen Interesse des Vermieters an einer zügigen Durchsetzung seiner Mietforderung ohne Beweisaufnahme der Vorrang gebührt.