|
Betriebskostenpositionen müssen genau bezeichnet werden
Die Rechtsprechung stellt zunehmend höhere Anforderungen an Form und Inhalt einer Betriebskostenabrechnung. Entspricht eine Abrechnung diesen Anforderungen nicht, wird ein evtl. Saldobetrag nicht fällig, d. h. der Mieter kann die Nachzahlung von Betriebskosten verweigern. Dementsprechend hat das AG Berlin entschieden, dass die Angabe "Versicherungen" ohne nähere Erläuterung nicht ausreichend ist. Aus dieser Angabe könne der Mieter nicht erkennen, welche Versicherungsprämien in dem angesetzten Betrag enthalten sind. Der Vermieter ist gem. Ziff. 13 der Anlage 3 zu § 27 II. BV nur zur Umlage von "Sach- und Haftpflichtversicherungen" berechtigt. Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug. Nicht umfasst sind dagegen Kosten z. B. für eine Rechtschutz-, Mietausfall- oder Reparaturversicherung. Daher ist es erforderlich, dass in der Betriebskostenabrechnung die Versicherungen im Einzelnen benannt werden oder der gesetzlich definierte Begriff der "Sach- und Haftpflichtversicherung" verwendet wird (AG Berlin, Urteil v. 31.10.2001, 18 C 259/01, NZM 2002, 523). |