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Betriebskosten sollten genau bezeichnet werden
Auch bei der Vermietung von gewerblichen Räumen sollten die auf den Mieter umgelegten Betriebskosten genau bezeichnet werden; anderenfalls läuft der Vermieter Gefahr, dass die entsprechende Vereinbarung mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam ist und der Mieter Betriebskosten nicht bezahlen muss. So ist z. B. nach einem neuen Urteil des OLG Düsseldorf auch eine Klausel in einem Gewerberaummietvertrag unwirksam, wonach der Mieter (neben einzeln aufgeführten Betriebskosten) "alle hier nicht aufgeführten Kosten in Ansehung des Mietobjektes" tragen soll. Einen Rückgriff auf den Betriebskostenkatalog der Anlage 3 zu § 27 II. BV lässt die überwiegende Rechtsprechung nur zu, wenn auf diese Vorschrift zumindest Bezug genommen worden ist. Eine entsprechende Einbeziehung dieses Betriebskostenkataloges in den Mietvertrag ist daher dringend zu empfehlen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.05.2002, 24 U 142/01, ZMR 2003, S. 23). |