Betriebskostenumlage für leerstehende Wohnungen

Stehen einzelne Wohnungen leer, muss bei der Betriebskostenabrechnung darauf geachtet werden, dass den verbleibenden Mietern durch den Leerstand keine Mehrkosten entstehen. Den auf leerstehende Wohnungen entfallenden Betriebskostenanteil muss der Vermieter daher grundsätzlich selbst tragen (vgl. OLG Hamburg, WuM 2001, 343). Dies gilt nach einem neueren Urteil des AG Zwickau v. 20.10.2000 (2 C 0264/00, ZMR 2002, 205) jedoch nur für die verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (z.B. Aufzug, Hausreinigung), nicht aber für die verbrauchsabhängigen Betriebskosten (z.B. Wasser, Müll), da andernfalls die Mieter durch den Leerstand begünstigt würden und ihren individuellen Verbrauch nicht vollständig bezahlen müssten.
Sofern eine Verteilung der Betriebskosten nach der Personenzahl vereinbart ist, sind leerstehende Wohnungen nach Auffassung des AG Köln (WuM 1998, 290) grundsätzlich als mit einer Person belegt zu rechnen.