Bürge muss am Wohnsitz verklagt werden


Als Mietsicherheit kann anstelle einer Barkaution auch die Stellung einer Bürgschaft vereinbart werden, z. B. durch ein Kreditinstitut, aber auch durch eine Privatperson. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft kann der Vermieter sofort den Bürgen in Anspruch nehmen und muss nicht erst gegen den Mieter als Hauptschuldner vorgehen.
Zahlt der Bürge nicht freiwillig, muss er an seinem Wohnsitz verklagt werden. Der besondere Gerichtsstand des § 29 a Abs. 1 ZPO, wonach für Mietstreitigkeiten das Gericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden, ausschließlich zuständig ist, gilt nämlich nicht für die Haftung des Bürgen. Insofern verbleibt es bei dem allgemeinen Gerichtsstand des § 13 ZPO, wonach das Gericht am Wohnsitz des Beklagten (hier: des Bürgen) zuständig ist (BGH, Beschluss v. 16.12.2003, X ARZ 270/03, NJW 2004, 1240).