| Ehepartner kann auch "stillschweigend" Mieter werden |
Ein Mietvertrag sollte aus Haftungsgründen grundsätzlich mit allen in die Räume einziehenden Personen abgeschlossen werden. Schwierigkeiten bei der Beurteilung, wer nun tatsächlich Vertragspartner geworden ist, treten in der Praxis oftmals auf, wenn im Rubrum des Mietvertrages zwei Personen (z.B. ein Ehepaar) angeführt sind, aber nur einer den Mietvertrag unterschrieben hat. Relevant wird diese Frage meist dann, wenn bei Beendigung des Mietverhältnisses Mietrückstände oder Schäden in der Wohnung zurückbleiben, zu deren Begleichung bzw. Behebung die Kaution nicht ausreicht und der Ehepartner, der den Mietvertrag unterschrieben hat, nicht mehr zahlungsfähig ist. Bei der o.g. Fallkonstellation ist der Mietvertrag grundsätzlich nur mit dem Unterzeichner zustande gekommen, so dass auf den Ehepartner nicht zurückgegriffen werden kann (vgl. z.B. LG Osnabrück, Urteil v. 6.6.2001, 1 S 1099/00, WuM 2001, 438). Eine Ausnahme hat die neuere Rechtsprechung nur dann zugelassen, wenn sich eindeutig (z.B. durch einen Vertretungsvermerk) oder zumindest aus den Umständen ergibt, dass die Unterschrift auch im Namen des Anderen erfolgt ist. Dies kann z. B. angenommen werden, wenn der Ehepartner an der Wohnungsbesichtigung und den Vertragsverhandlungen beteiligt war. Darüber hinaus kann nach einem neuen Urteil des LG Berlin vom 8.10.2001 (62 S 210/01, GE 2002, 189) der nicht unterzeichnende Ehepartner auch "stillschweigend" zum Vertragspartner geworden sein, wenn er im Laufe des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Zustimmung zur Mieterhöhung) abgegeben und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass auch er als Mieter gelten wolle. In diesem Fall haftet der Ehepartner somit als Gesamtschuldner für alle Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis, obwohl er den Mietvertrag nicht unterschrieben hatte. |