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Eigenbedarf für Cousin
Der Vermieter kann ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarf kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Nahe Verwandte, z. B. Kinder, Enkel und Eltern des Vermieters zählen ohne weiteres zu den Familienangehörigen. Entferntere Verschwägerte und Verwandte zählen dagegen nur dann zu den Familienangehörigen, wenn ein enges und familiäres Verhältnis zum Vermieter besteht und sie dem Vermieter persönlich nahe stehen, z. B. weil familiäre Beziehungen zu dieser Person unterhalten werden und die Überlassung der Wohnung der Pflege dieser Beziehungen dienen soll. Diese Grundsätze gelten nach einen neuen Urteil des LG Frankfurt/M. auch bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs für einen Cousin des Vermieters (LG Frankfurt/M., Urteil v. 08.05.2002, 2/17 S 196/01, WuM 2004, 209). |