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Vorgetäuschter Eigenbedarf
Der Vermieter macht sich sowohl strafbar als auch
schadensersatzpflichtig, wenn er eine Wohnung wegen
Eigenbedarfs kündigt obwohl der Eigenbedarf nicht vorgelegen hat.
Ein Schadensersatzanspruch des Mieters wegen vorgetäuschten
Eigenbedarfs ist jedoch ausgeschlossen, wenn zwar ein in der
Kündigung angegebener Nutzungswunsch tatsächlich nicht bestanden hat,
die Wohnung aber aus Gründen, die zur Kündigung ebenfalls
berechtigt hätten, genutzt wird (sog. rechtmäßiges Eventualverhalten,
vgl. LG Hamburg, Urteil vom 1.3.2001, Az.: 307 S 114/00, ZMR 2001, 620).
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