Vorgetäuschter Eigenbedarf


Der Vermieter macht sich sowohl strafbar als auch schadensersatzpflichtig, wenn er eine Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigt obwohl der Eigenbedarf nicht vorgelegen hat.
Ein Schadensersatzanspruch des Mieters wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs ist jedoch ausgeschlossen, wenn zwar ein in der Kündigung angegebener Nutzungswunsch tatsächlich nicht bestanden hat, die Wohnung aber aus Gründen, die zur Kündigung ebenfalls berechtigt hätten, genutzt wird (sog. rechtmäßiges Eventualverhalten, vgl. LG Hamburg, Urteil vom 1.3.2001, Az.: 307 S 114/00, ZMR 2001, 620).